Impressum, Datenschutz, AGB: Pflicht für neue Websites

Eine neue Website geht online. Das Design sitzt, der Hosting-Vertrag ist unterschrieben, die ersten Inhalte stehen. Was viele dabei übersehen: Ohne rechtlich korrekte Pflichttexte riskieren Betreiber empfindliche Abmahnungen und Bußgelder, die schnell vierstellig werden. Impressum, Datenschutzerklärung und AGB sind kein optionales Extra, das man später nachrüstet. Sie gehören vor dem Go-live fertig.

Das Impressum: Wer muss es haben, was muss rein?

Grundlage für die Impressumspflicht in Deutschland ist das Telemediengesetz, konkret Paragraph 5. Demnach muss jede geschäftsmäßig betriebene Website ein Impressum führen. Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist weit ausgelegt: Auch Blogger, die Affiliate-Links setzen oder Werbung schalten, fallen darunter. Selbst ein Verein mit öffentlicher Website kommt an der Pflicht nicht vorbei.

Mindestinhalt des Impressums: vollständiger Name oder Firmenname, Anschrift (kein Postfach), eine erreichbare E-Mail-Adresse sowie bei Unternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde, Handelsregisternummer und Umsatzsteuer-ID, sofern vorhanden. Freiberufler mit Kammerzugehörigkeit müssen zusätzlich die zuständige Kammer nennen. Das Impressum muss von jeder Seite der Website aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein, üblicherweise über einen Link im Footer.

Ein häufiger Fehler: nur eine Kontaktseite verlinken, auf der irgendwo die Adresse steht. Das reicht nicht. Das Impressum muss als eigene, klar benannte Seite existieren.

Datenschutzerklärung: DSGVO lässt keinen Spielraum

Seit Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung europaweit. Sie betrifft jede Website, die personenbezogene Daten verarbeitet. Das tut praktisch jede, denn schon das Speichern einer IP-Adresse im Server-Log gilt als Datenverarbeitung. Eine fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung kann Bußgelder der zuständigen Landesdatenschutzbehörde nach sich ziehen, theoretisch bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Was in die Datenschutzerklärung gehört, ist in Artikel 13 der DSGVO geregelt. Konkret: Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, ob Daten an Dritte weitergegeben werden und an welche, wie lange Daten gespeichert werden sowie die Rechte der Nutzer (Auskunft, Löschung, Widerspruch). Wer Google Analytics, ein Kontaktformular oder eine Newsletter-Software einsetzt, muss das explizit benennen. Wer Cookies setzt, die nicht technisch notwendig sind, braucht zusätzlich eine aktive Einwilligung der Nutzer per Cookie-Banner.

Ein pauschaler Hinweis wie „Wir nehmen den Datenschutz ernst“ ist juristisch wertlos. Die Erklärung muss konkret und verständlich sein, in klarer Sprache, ohne Fachjargon-Wüste.

AGB: Wann sie nötig sind, was sie leisten

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für reine Informationswebsites nicht vorgeschrieben. Sobald aber Waren oder Dienstleistungen verkauft, Abonnements abgeschlossen oder Buchungen ermöglicht werden, sind AGB faktisch unverzichtbar. Ohne sie gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen des BGB, was bei Streitigkeiten zum Nachteil des Betreibers ausschlagen kann.

Gut formulierte AGB regeln Vertragsschluss, Zahlungsmodalitäten, Lieferbedingungen, Widerrufsrecht und Haftungsfragen. Für Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch zudem eine 14-tägige Widerrufsfrist vor. Diese muss in den AGB oder einer separaten Widerrufsbelehrung korrekt erläutert werden. Fehler in der Widerrufsbelehrung verlängern die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.

Wo man Orientierung findet und was zu tun ist

Für Gründerinnen und Gründer, die sich beim Thema rechtliche Texte noch unsicher sind, bietet das Existenzgründer-Magazin eine strukturierte Übersicht rund um Website- und Onlineshop-Tools, die den Einstieg erleichtern kann. Ergänzend lohnt der Blick zu den zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie zu Verbraucherzentralen, die kostenlose Erstinformationen bereitstellen.

Generatoren für Datenschutzerklärungen und Impressumstexte können eine Arbeitserleichterung sein, ersetzen aber keine rechtliche Prüfung. Wer einen Onlineshop betreibt oder besonders viele Daten verarbeitet, sollte seine Texte mindestens einmal von einer spezialisierten Kanzlei gegenlesen lassen. Die Kosten dafür liegen in der Regel weit unter dem, was eine einzige Abmahnung kostet.

Pflichttexte aktuell halten

Ein einmaliges Aufsetzen der Texte reicht nicht. Wer ein neues Tool einbindet, einen neuen Dienstleister nutzt oder seine Angebotsstruktur ändert, muss die Datenschutzerklärung anpassen. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt, dass die Erklärung den tatsächlichen Verarbeitungsprozessen entspricht. Eine Datenschutzerklärung, die noch von 2019 stammt und seitdem nicht angefasst wurde, ist in den meisten Fällen veraltet.

Empfehlenswert ist ein fester Rhythmus: Einmal im Jahr alle Pflichttexte auf Aktualität prüfen, und zusätzlich immer dann, wenn sich etwas an der Website ändert. Wer Daten in Drittstaaten außerhalb der EU überträgt, also etwa US-Dienste nutzt, muss das explizit dokumentieren und eine Rechtsgrundlage dafür angeben, seit dem Wegfall des Privacy Shield 2020 eine komplexe Baustelle.

Checkliste: Was vor dem Go-live fertig sein muss

  • Impressum: Vollständige Angaben nach Paragraph 5 TMG, eigene Seite, von überall erreichbar
  • Datenschutzerklärung: Alle Datenverarbeitungsprozesse benannt, Rechtsgrundlagen angegeben, Nutzerrechte erklärt
  • Cookie-Banner: Aktive Einwilligung für nicht notwendige Cookies, keine vorausgefüllten Häkchen
  • AGB und Widerrufsbelehrung: Pflicht bei jedem kommerziellen Angebot mit Vertragsschluss
  • Kontaktformular: Hinweis auf Datenverarbeitung direkt am Formular
  • SSL-Zertifikat: Technische Grundvoraussetzung für jeden seriösen Auftritt

Wer diese Punkte vor dem Start abhakt, schläft ruhiger. Abmahnwellen im E-Commerce und verschärfte Kontrollpraktiken der Datenschutzbehörden zeigen, dass das Thema nicht kleiner wird. Rechtliche Texte sind kein lästiges Anhängsel, sondern Teil eines professionellen Webauftritts.

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