Impressumspflicht 2026: Was das HGB für Websites bedeutet

Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum gehört nach wie vor zu den häufigsten Abmahnungsgründen im deutschen Web. Dabei hat sich die Rechtslage in den vergangenen Jahren weiter verschärft, und spätestens 2026 sollten Webdesigner wie auch ihre Auftraggeber genau wissen, was rechtlich gefordert wird. Denn die Verantwortung liegt nicht nur beim Betreiber einer Website, sondern berührt auch den, der sie baut und abnimmt.

Gesetzliche Grundlage: TMG, DDG und das Handelsgesetzbuch

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) im Mai 2024 wurde das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Seitdem regelt Paragraf 5 DDG die Anbieterkennzeichnungspflicht für geschäftsmäßige Websites. Die Grundstruktur der Pflichtangaben blieb dabei im Wesentlichen erhalten, allerdings wurden Begriffe und Verweise aktualisiert.

Parallel dazu bleibt das Handelsgesetzbuch für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen verbindlich. Es schreibt vor, welche kaufmännischen Angaben auf Geschäftsbriefen und damit auch auf Websites erscheinen müssen. Konkret betrifft das die vollständige Firma, den Sitz des Unternehmens, das zuständige Registergericht sowie die Handelsregisternummer. Wer als GmbH oder AG auftritt und diese Angaben im Impressum weglässt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern auch ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro.

Was im Impressum stehen muss: Die Pflichtangaben im Überblick

Je nach Unternehmensform und Branche unterscheiden sich die konkreten Anforderungen. Für eine GmbH ergibt sich aus dem Zusammenspiel von DDG und HGB folgende Mindestliste:

  • Name und Anschrift der Gesellschaft (Straße, PLZ, Ort)
  • Vertretungsberechtigte Geschäftsführer mit Vor- und Nachnamen
  • Handelsregisternummer und Registergericht
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Erreichbare E-Mail-Adresse (Postfach allein genügt nicht)
  • Telefonnummer oder ein alternatives schnelles elektronisches Kontaktmittel

Für Freiberufler, Handwerksbetriebe oder reglementierte Berufe wie Ärzte oder Rechtsanwälte kommen berufsrechtliche Angaben hinzu: Zuständige Kammer, Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und die einschlägige Berufsordnung. Wer das übersieht, liefert Abmahnkanzleien eine leichte Zielscheibe.

Technische Umsetzung: Erreichbarkeit und Auffindbarkeit

Das Impressum muss laut DDG von jeder Seite der Website aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Das klingt trivial, scheitert in der Praxis aber regelmäßig. Typische Fehlerquellen:

  • Single-Page-Applications ohne separaten Anker oder Route für das Impressum
  • Footer-Links, die auf mobilen Geräten durch ein Sticky-Element verdeckt werden
  • Impressum in einem Modal, das von Crawlern nicht indexiert wird
  • Weiterleitung auf eine externe Subdomain ohne klaren Bezug zur Hauptdomain

Besonders bei JavaScript-lastigen Frameworks wie Next.js oder Nuxt kommt es vor, dass das Impressum clientseitig gerendert wird und damit für Suchmaschinen und Abmahn-Crawler unsichtbar bleibt. Serverseitiges Rendering oder statisches Prerendering für die Impressumsseite ist hier keine Kür, sondern Pflicht.

Haftungsfragen für Webdesigner und Agenturen

Wer eine Website konzipiert und ausliefert, ohne den Auftraggeber aktiv auf fehlende Impressumsangaben hinzuweisen, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Zwar liegt die primäre Verantwortung beim Betreiber der Website, doch Agenturen und freie Webdesigner sollten im eigenen Interesse drei Dinge schriftlich festhalten:

Erstens: Im Projektvertrag explizit regeln, wer für die Bereitstellung der rechtlich korrekten Impressumsinhalte zuständig ist. In der Regel ist das der Auftraggeber, aber das muss dokumentiert sein.

Zweitens: Bei der Abnahme einen Pflichtpunkt „Impressum vollständig und erreichbar“ im Abnahmeprotokoll aufführen und vom Auftraggeber gegenzeichnen lassen. Das schützt vor späteren Regressforderungen.

Drittens: Wenn der Auftraggeber ein eingetragenes Unternehmen ist, die Handelsregisternummer aktiv anfragen und nicht auf eine spätere Ergänzung vertrösten. Ein Launch ohne diese Angabe ist ein rechtliches Risiko, das von Anfang an vermeidbar ist.

Sonderfall: Mehrsprachige Websites und internationale Auftraggeber

Wird eine Website auf Deutsch und Englisch betrieben und richtet sich erkennbar an deutschsprachige Nutzer, gilt das DDG unabhängig davon, wo der Betreiber seinen Sitz hat. Ein Schweizer Unternehmen mit deutschsprachiger .de-Domain und deutschen Kunden unterliegt denselben Impressumspflichten wie ein Berliner Startup.

Bei mehrsprachigen Websites empfiehlt sich ein Impressum in der jeweiligen Hauptsprache. Eine rein englische Impressumsseite für eine primär deutschsprachige Zielgruppe ist zwar nicht ausdrücklich verboten, birgt jedoch das Risiko, als nicht ausreichend transparent eingestuft zu werden. Die Praxis vieler Agenturen, ein Deutsch-Impressum zu hinterlegen und per Link auf eine englische Version zu verweisen, gilt als sicherer Mittelweg.

Abmahngefahr konkret: Wo Fehler am häufigsten auftreten

Eine Analyse von Abmahnschreiben aus 2023 und 2024 zeigt, dass sich die Beanstandungen auf wenige Schwachstellen konzentrieren. Am häufigsten bemängelt werden:

  • Fehlende oder falsch formatierte Umsatzsteuer-ID (zum Beispiel Leerzeichen im falschen Format)
  • Veraltete Geschäftsführerlisten nach personellen Wechseln
  • Impressum nicht über die Navigation der mobilen Version erreichbar
  • Fehlender Hinweis auf Aufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten

Der letzte Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Wer zum Beispiel Finanzprodukte vermittelt oder im Bereich Immobilien tätig ist, muss die zuständige Behörde im Impressum nennen. Das ist keine Formalität, sondern ein gesetzlich verankertes Informationsrecht der Nutzer.

Webdesigner, die ihre Auftraggeber systematisch durch einen Impressums-Checkprozess führen, bieten damit nicht nur rechtliche Sicherheit. Sie stärken auch ihr eigenes Profil als seriöser Partner, der über den reinen Designauftrag hinausdenkt.

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